Etwas nicht genehmigen; etwas zurückweisen.Amtsspache.
In der Amtssprache bedeutet »bescheiden«, dass eine Behörde jemandem eine Entscheidung mitteilt.
Wir trauen uns nicht aufzubegehren, um mit unseren Wünschen nicht abschlägig beschieden zu werden.
Eine zweite Anfrage für Anfang Oktober sei bereits abschlägig beschieden worden.